Änderungen zum Jahreswechsel

Das ändert sich für Beschäftigte 2020

20.12.2019 | Betriebsrenten, Mindestlohn, Hartz IV-Sätze, Beitragsbemessungsgrenzen, Steuerfreibeträge, Kindergeld und Zugfahrten – im Jahr 2020 ändert sich wieder einiges für Beschäftigte, Versicherte sowie Leistungsempfängerinnen und -empfänger in Deutschland. Ein Überblick.

Foto: Oakozhan/iStock

Betriebsrenten
Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlen ab 2020 weniger. Die Krankenkassenbeiträge sinken deutlich, besonders für niedrigere Betriebsrenten. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag beschlossen.

Ab 1. Januar 2020 gilt ein Freibetrag von 159,25 Euro, der in den folgenden Jahren entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung ansteigt. Bis zur Höhe des Freibetrags muss kein Krankenkassenbeitrag gezahlt werden. Erst bei jedem Euro, der diesen Freibetrag übersteigt, ist der volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag fällig. Der Freibetrag gilt sowohl für Kassenbeiträge laufender Betriebsrentenzahlungen als auch für die auf zehn Jahre verteilten Kassenbeiträge auf Kapitalauszahlungen. Hier liegt die Freigrenze 2020 bei 19 110 Euro (120 x 159,25 Euro).

Da laut Bundesgesundheitsministerium 60 Prozent der Betriebsrenten unter 318 Euro im Monat liegen, zahlt diese Gruppe künftig – bezogen auf ihre gesamte Betriebsrente – maximal den halben Kassenbeitrag.

Höhere Betriebsrenten werden zumindest teilweise entlastet. Nur bei wenigen, sehr hohen Betriebsrenten beträgt die Entlastung weniger als ein Drittel des Beitrags, verglichen mit der aktuellen Regelung.

Bislang gab es statt eines Freibetrags lediglich eine Freigrenze von 155,75 Euro. Sobald die Freigrenze überschritten wurde, mussten Betriebsrentner auf ihre gesamte Betriebsrente den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Der Beitrag liegt aktuell bei 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, der im Schnitt bei 0,9 Prozent liegt (ab 2020 bei 1,1 Prozent).

Weil der volle Beitrag das Doppelte des Arbeitnehmeranteils ist, wird die Regelung als „Doppelverbeitragung“ diskutiert.

Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 9,35 Euro. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt. Im ersten Schritt stieg der Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro, der zweite Schritt greift nun zum 1. Januar 2020.


Beitragsbemessungsgrenzen für Rentenversicherung und Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (Ost) steigt ab 1. Januar 2020 auf 6.450 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (West) liegt dann bei  6.900 Euro pro Monat.
 
Kinderzuschlag: 2020 auch für mittlere Einkommen
Zum 1. Januar 2020 entfällt die obere Einkommensgrenze für den Kinderzuschlag. Laut Bundesfamilienministerium können Familien dann bis in mittlere Einkommensbereiche einen geminderten Kinderzuschlag beziehen. Außerdem wird Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent, statt aktuell 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Der Kinderzuschlag ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Der Kinderzuschlag steht Eltern zu, deren Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, nicht aber, um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt.

Kinder von getrennt lebenden Eltern bekommen mehr Unterhalt
Getrennt lebende Eltern müssen ihren Kindern ab dem 1. Januar 2020 mehr Unterhalt zahlen. Laut einer Verordnung des Bundesgesetzblatts steigen die Sätze in der untersten Einkommensgruppe um 15 bis 21 Euro im Monat – je nach Alter des Kindes.

Kinder bis sechs Jahren sollen demnach mindestens 369 Euro und ab 2021 mindestens 378 Euro im Monat bekommen. Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben Anspruch auf 424 Euro. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren müssen Eltern 497 Euro Unterhalt zahlen.


Hartz IV-Sätze steigen
Der Regelsatz für Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II steigt 2020 für Alleinstehende von 424 Euro auf 432 Euro pro Monat.
                                                      Regelsatz ab 1.1.2020  Veränderung gegenüber 2019 Regelbedarfsstufe
Alleinstehend/Alleinerziehend                       432 Euro                        + 8 Euro                            Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften      389 Euro                        + 7 Euro                           Regelbedarfsstufe 2
Erwachsene Behinderte in
stationären Einrichtungen (bis Ende 2019)    345 Euro                        + 6 Euro                           Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene
unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern           345 Euro                          + 5 Euro                          Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren                  328 Euro                         + 6 Euro                          Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren                            308 Euro                         + 6 Euro                           Regelbedarfsstufe 5
Kinder unter 6 Jahre                                      250 Euro                         + 5 Euro                           Regelbedarfsstufe 6


Entsenderichtlinie: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
400 Euro Monatslohn, keine Krankenversicherung und 15 Stundenschichten – mehr als zwei Millionen entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland arbeiten in Deutschland. Oft zu deutlich schlechteren Bedingungen als die deutschen Kolleginnen und Kollegen. Damit soll jetzt Schluss sein.
Ab 2020 gelten für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohnbedingungen wie für einheimische Beschäftigte – so will es das Europäische Parlament. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Regeln bis Mitte des Jahres 2020 umsetzen.


Verpflegungspauschale: Geplant ist mehr Geld für Verpflegung bei Dienstreisen
Beschäftigte, die mehr als acht Stunden dienstlich unterwegs sind, bekommen ab 2020 eine Verpflegungspauschale von 14 Euro – zwei Euro mehr als noch 2019. Für einen kompletten Tag, also 24 Stunden, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten zukünftig 28 Euro Pauschale zahlen. Für die An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen gibt es 14 Euro. Das Gesetz („Jahressteuergesetz“) wurde im November 20919 vom Bundestag beschlossen, bedarf aber noch der Zustimmung des Bundesrats.


Zugfahren wird günstiger
Die Mehrwertsteuer für Fahrkarten im Fernverkehr sinkt 2020 von 19 auf 7 Prozent. Dadurch sollen Fahrkarten für den Fernverkehr etwa 10 Prozent billiger werden.

Quelle: IG Metall und DGB

Von: igm

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